Rechtliche Rahmenbedingungen - was ist erlaubt, was verboten?
"Arzt und Öffentlichkeit" heißt die einschlägige Stelle in § 53 Abs. 4 ÄrzteG, die den Internet-Auftritt von Medizinern in Österreich ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer beschloss am 18. Dezember 1999 im Rahmen des 100. Österreichischen Ärztekammertages diese Richtlinie, um das bis dahin sehr restriktive, generelle Werbeverbot modernen Zeiten anzupassen.
Freilich wurde nicht alles erlaubt: "Werbung, die unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Information in Zusammenhang mit der Ausübung des Arztberufes erteilt", bleibt weiterhin verboten. Das Standesansehen glaubt die Gesetzgebung dabei verletzt, wenn Kollegen oder deren Methoden diffamiert, die eigene Behandlung dagegen in "aufdringlicher, marktschreierischer Ankündigung" (z.B. durch Vorher-/Nachher-Bilder der Patienten) gepriesen wird. Auch die Nennung des Preises für privatärztliche Leistungen oder das Ankündigen unentgeltlicher Behandlungen als "Lockvogelangebot" entspricht nach Meinung der Ärztekammer nicht ihrem Stand.
Pure Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe oder sonstige medizinische Produkte haben auf der Website ebenfalls nichts verloren - sachliche und wahre Information über Methoden, Medikamente oder das Fachgebiet dürfen jedoch an die eigenen Patienten oder Kollegen durchaus vermittelt werden. Die Präsentation von Ordination und Person in Wort und Bildern ist gestattet, ebenso die Angabe von Öffnungszeiten, diagnostischen und therapeutischen Spezialisierungen sowie die Einladung zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen.



